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Statuten 2023

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name, Sitz und Zweck

Der Cercle des Chefs de Cuisine Berne (CCCB) ist eine Vereinigung von Küchenchefs1 mit Sitz in Bern, die folgende Ziele anstrebt:

  1. Förderung der Berufsbildung und des Nachwuchses durch gegenseitige Aussprache, Vorträge, Kurse, Ausstellungen, Besichtigungen und dergleichen.
  2. Schaffung von gemeinnützigen Einrichtungen für die Vereinsmitglieder wie Alters- und Sterbekasse
  3. Pflege freundschaftlicher Kollegialität unter den Vereinsmitgliedern und Wahrung der Interessen des Berufsstandes.
    1 Mit der männlichen Bezeichnung sind immer Personen beider Geschlechter gemeint.

Die Vereinigung ist einzige Gesellschafterin der CCCB Hospes GmbH, mit Sitz in Bern.

II. Aufnahme und Mitgliedschaft

Art. 2

Voraussetzungen einer Mitgliedschaft

Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in den CCCB zu stellen:

  1. Eidg. dipl. Küchenchefs
  2. Köche mit Berufsprüfungen mit eidg. Fachausweis
  3. Küchenchefs, die sich eines guten Rufs erfreuen und seit dem Lehrabschluss mindestens vier Jahre als in Führungsfunktion aktiv tätig gewesen sind.

Art. 3

Aufnahmeverfahren, Eintrittsgebühr

Der Kandidat hat das vorgedruckte Anmeldeformular wahrheitsgetreu zuhanden des Vorstandes auszufüllen. Er muss durch zwei Mitglieder des CCCB empfohlen werden.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne jegliche Begründung zurückzustellen oder abzuweisen.

Anlässlich der eine Aufnahme bestätigenden Mitgliederversammlung muss eines der empfehlenden Mitglieder anwesend sein, um den Kandidaten vorzustellen.

Neumitglieder haben eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Eintrittsgebühr wird durch den Vorstand festgesetzt und beträgt Fr. 200.-

Art. 4

Mitgliederbeiträge

  1. Der Jahresbeitrag pro Mitglied wird an der Jahresversammlung festgelegt.
  2. Mitglieder, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben entrichten einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Dieser wird durch die Jahresversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder, Ehrenmitglieder mit Verdiensturkunde und Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Jedes Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie Partner- und Gönnermitglieder) hat zusätzlich zum Jahresbeitrag den reglementarischen Beitrag an die Sterbekasse zu entrichten.

Art. 5

Veteranen

Mitglieder, welche dem CCCB 25 Jahre angehört haben, werden zu Veteranen ernannt und erhalten ein Ehrengeschenk. Veteranen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

Ehrenmitglieder mit Verdiensturkunde

Mitglieder des CCCB, die sich durch ihren Einsatz und ihre Mitarbeit ausgezeichnet haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern mit Verdiensturkunde ernannt werden. Ehrenmitglieder mit Verdiensturkunde haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, welche die Interessen unseres Berufsstandes fördern und sich besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

Ehrenpräsident

Der Vorstand kann ehemalige, besonders verdienstvolle Präsidenten des CCCB der Jahresversammlung zur Ernennung als Ehrenpräsident vorschlagen.

Partner- und Gönnermitglieder

Zu Partner- oder Gönnermitgliedern kann der Vorstand Firmen oder Einzelpersonen ernennen, welche sich mit einen vertraglich festgesetzten jährlichen finanziellen Beitrag an den CCCB leisten. Partner- und Gönnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Partner- und Gönnermitglieder werden im Mitgliederverzeichnis, im Mitteilungsblatt und auf der Homepage des CCCB erwähnt. Partner- und Gönnermitglieder können an die Jahresversammlung eingeladen werden.

III. Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche statutarischen und reglementarischen Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein und dessen Vermögenswerten.

Art. 7

Austritt

Der Austritt kann nur schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Austritt erfolgt nur dann ehrenhaft, wenn die finanziellen Pflichten erfüllt sind.

Ausschluss

Durch Beschluss der Jahresversammlung können Mitglieder aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

  1. wegen Handlungen, die das Ansehen des CCCB schädigen und seine Interessen gefährden.
  2. wegen Nichtbezahlens von zwei fälligen Mitgliederbeiträgen.

IV. Organe

Art. 8

Organe

Die Organe des CCCB sind:

  1. die Jahresversammlung
  2. die zusätzlichen Mitgliederversammlungen
  3. der Vorstand
  4. die Rechnungsrevisoren

Art. 9

Jahresversammlung

Die Jahresversammlung findet in der Regel innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Die Einladungen zur Jahresversammlung erfolgen schriftlich mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin (Datum der Postaufgabe), unter Angabe der Traktanden.

Die Jahresversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Vorstand stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag zweier Drittel der Mitglieder einberufen werden. Für ausserordentliche Hauptversammlungen gelten die Bestimmungen über die Jahresversammlung sinngemäss.

Art. 10

Aufgaben der Jahresversammlung

Die unübertragbaren Geschäfte der Jahresversammlung sind:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
  3. Abnahme der Jahresrechnung des CCCB (unter Einschluss der Fondsrechnungen)
  4. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
  5. Statutenrevisionen und Abänderung der Fondsreglemente
  6. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsrevisoren des CCCB
  7. Beschlussfassungen über Anträge des Vorstandes oder solche Geschäfte, die von den Mitgliedern unterbreitet wurden

Anträge

Anträge von Mitgliedern müssen 10 Tage vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Art.11

Zusätzliche Mitgliederversammlungen

Nebst der Jahresversammlung finden in jedem Jahr mindestens 3 zusätzliche Mitgliederversammlungen statt. Weitere freie Zusammenkünfte und Anlässe sind möglich.

Die Geschäfte der monatlichen Cercle-Versammlungen sind:

  • Genehmigung der Protokolle der zusätzlichen Mitgliederversammlungen
  • Bestätigung von Neumitgliedern
  • weitere, ihr vom Vorstand vorgelegte Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz der Jahresversammlung fallen

Art. 12

Vorstand

Der CCCB wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus 9 - 11 Personen zusammensetzt. Ihm gehören an:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Sekretär
  4. Kassier
  5. Aktuar
  6. Beisitzer mit verschiedenen Funktionen

Der Präsident wird von der Jahresversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben (z.B. die Aufgabe des Krankenbetreuers) an ordentliche Mitglieder delegieren.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

Art. 13

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch diese Statuten ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind und vertritt den Verein nach Aussen.

Der Präsident wird durch die Jahresversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Der Vorstand ist ermächtigt, zur Prüfung gewisser Fragen und Ausführungen besondere Kommissionen zu bestellen.

Art. 14

Rechnungsrevisoren

Die beiden Rechnungsrevisoren werden von der Jahresversammlung gewählt. Sie haben die Jahresrechnungen des Vereins und der Fonds alljährlich auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen und der Jahresversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 6 Jahre. Jedes 3. Jahr ist ein neuer Revisor zu wählen.

V. Finanzen

Art. 15

Anlage des Cercle-Vermögens

Die liquiden Mittel des CCCB müssen bei einer Schweizer Bank zinstragend und nach den Richtlinien der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft (SR 211.223.11) angelegt werden.

Art. 16

Fondsreglemente

Für die Alters- und Sterbekasse bestehen besondere Fondsreglemente.

Art. 17

Haftung

Für die Verbindlichkeit des Cercle haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Allgemeines

Art. 18

Vertretung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Kassier je zu zweien.

Art. 19

Politische und religiöse Angelegenheiten

Angelegenheiten parteipolitischer oder religiöser Natur dürfen im Cercle nicht behandelt werden.

VII. Auflösung

Art. 20

Auflösungsbeschluss

Durch Urabstimmung kann die Auflösung des Cercle beschlossen werden. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.

Verwendung eines Liquidationsüberschusses

Ein nach Abschluss des Liquidationsverfahrens verbleibendes Vereinsvermögen ist für die berufliche Förderung des Nachwuchses zu verwenden.

Die Statuten sind anlässlich der heutigen Jahresversammlung genehmigt worden.

Bern, den 7. November 2022

Der Vorsitzende:                                                       Der Sekretär:


                            

Reglement der Alterskasse

Art. 1

Bezeichnung

Der Cercle des Chefs de Cuisine Berne (CCCB) führt für seine Mitglieder unter der Bezeichnung «Alterskasse» als Teil seiner Jahresrechnung einen Fonds.

Art. 2

Zweck

Aus den Fondsmitteln wird den Mitgliedern des CCCB, die das 65 Altersjahr erreicht oder überschritten haben und mindestens 20 Jahre Mitglied des CCCB waren, ein einmaliges Altersgeld im Betrag von Fr. 500.– ausbezahlt.

Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie Partner- und Gönnermitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung des Altersgeldes.

Art. 3

Verlust des Anspruches auf ein Altersgeld

Die Mitglieder verlieren den Anspruch auf Ausrichtung des Altersgeldes ohne weiteres:

  • mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem CCCB
  • mit dem Tod vor dem Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen

Art. 4

Auszahlungen/Anspruchsberechtigung

Das Altersgeld ist den Berechtigten vom Vorstand ohne weiteres auszuzahlen.

Der Anspruch auf das Altersgeld ist weder verpfänd- noch abtretbar.

Art. 5

Verwaltung

Die Verwaltung der Fondsmittel obliegt dem Vorstand des CCCB.

Über die Ein- und Ausgaben zulasten des Fonds ist gesondert Buch zu führen. Die Rechnung des Fonds ist alljährlich zuhanden der ordentlichen Jahresversammlung als Anhang zur Jahresrechnung schriftlich abzulegen.

Art. 6

Äuffnung der Fondsmittel

Die Fondsmittel werden geäuffnet durch:

  1. erstmalig durch die Mittel, welche aus der Auflösung der Stiftung «Alterskasse für Mitglieder des CCCB» resultierten;
  2. einen jährlichen Beitrag aus der Kasse des CCCB
  3. Geschenke und Legate

Art. 7

Haftung

Für die aufgrund dieses Reglementes entstehenden Forderungen haftet ausschliesslich das Vermögen des CCCB. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8

Abänderungen dieses Reglementes

Ergänzungen und Abänderungen des vorliegenden Reglementes können von der Jahresversammlung des CCCB nur beschlossen werden, wenn ein diesbezügliches Traktandum mit der Einladung bekanntgegeben wurde.

Für Abänderungen und Ergänzungen dieses Reglementes bedarf es der Zustimmung zweier Drittel der anwesenden Mitglieder.

Art. 9

Aufhebung des Fonds Alterskasse

Wird die Alterskasse aufgelöst, ist der CCCB berechtigt, über die Fondsmittel zu verfügen.

Art. 10

Schlussbestimmungen

Dieses revidierte Reglement tritt mit Genehmigung durch die Jahresversammlung des CCCB in Kraft.

Bern, den 2. November 2015

Der Vorsitzende:                                                       Der Sekretär:


Reglement der Sterbekasse

Art. 1

Bezeichnung

Der Cercle des Chefs de Cuisine Berne (CCCB) führt für seine Mitglieder unter der Bezeichnung «Sterbekasse» als Teil seiner Jahresrechnung einen Fonds.

Art. 2

Zweck

Aus den Fondsmitteln wird den Angehörigen eines verstorbenen Mitgliedes (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie der Partner- und Gönnermitglieder) das nach Art. 6 dieses Reglementes festgesetzte Sterbegeld ausgerichtet.

Art. 3

Beitragspflicht

Für alle Mitglieder des CCCB, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie der Partner- und Gönnermitglieder, ist der Beitritt zur Sterbekasse und die Leistung der jährlichen Beiträge obligatorisch.

Neu eingetretene Mitglieder, welche das 50. Altersjahr bereits überschritten haben, bezahlen zudem eine einmalige Einkaufssumme von Fr. 200.–.

Art. 4

Verlust des Anspruches auf ein Sterbegeld

Die Mitglieder verlieren den Anspruch auf Ausrichtung des Sterbegeldes ohne weiteres:

  • mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem CCCB
  • mit der Nichtbezahlung der jährlichen Beiträge gemäss Art. 5 hiernach

Art. 5

Beiträge

Jedes Mitglied des CCCB, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie der Partner- und Gönnermitglieder, hat einen jährlichen Beitrag in den Fonds einzuzahlen.

Der jährliche Beitrag jedes Mitgliedes berechnet sich aufgrund der im vorangehenden Geschäftsjahr verstorbenen Mitglieder des CCCB, wobei pro verstorbenes Mitglied ein Betrag von Fr. 5.– geschuldet ist.

Art. 6

Auszahlungen/Anspruchsberechtigung

Die Höhe des zulasten der Fondsrechnung einmalig auszuzahlenden Sterbegeldes beträgt zur Zeit Fr. 1'000.–. Zudem werden alle dem CCCB effektiv anfallenden Kosten, welche mit dem Tod eines Mitglieds zusammenhängen (Blumen, Beileidskarten, etc.), aus der Sterbekasse gedeckt.

Das Sterbegeld steht dem Ehepartner des verstorbenen Mitgliedes, bei dessen Fehlen seinen Nachkommen, bei deren Fehlen seinen übrigen gesetzlichen Erben zu.

Der Anspruch auf das Sterbegeld erlischt, wenn der Anspruch nicht innert 12 Monaten nach dem Todestag des Mitgliedes geltend gemacht wird.

Der Anspruch auf das Sterbegeld ist weder verpfänd- noch abtretbar.

Art. 7

Ausnahme

Bei Todesfällen infolge von Epidemien, grossen Elementarereignissen und Krieg werden die Sterbegelder nicht ausgerichtet.

Art. 8

Verwaltung

Die Verwaltung der Fondsmittel obliegt dem Vorstand des CCCB.

Über die Ein- und Ausgaben zulasten des Fonds ist gesondert Buch zu führen. Die Rechnung des Fonds ist alljährlich zuhanden der ordentlichen Jahresversammlung als Anhang zur Jahresrechnung schriftlich abzulegen.

Art. 9

Äuffnung der Fondsmittel

Die Fondsmittel werden geäuffnet durch:

  1. die Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Geschenke und Legate

Art. 10

Haftung

Für die aufgrund dieses Reglementes entstehenden Forderungen der verstorbenen Mitglieder haftet ausschliesslich das Vermögen des CCCB. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11

Abänderungen dieses Reglementes

Ergänzungen und Abänderungen des vorliegenden Reglementes können von der Jahresversammlung des CCCB nur beschlossen werden, wenn ein diesbezügliches Traktandum mit der Einladung bekanntgegeben wurde.

Für Abänderungen und Ergänzungen dieses Reglementes bedarf es der Zustimmung zweier Drittel der anwesenden Mitglieder.

Art. 12

Aufhebung des Fonds Sterbekasse

Wird die Sterbekasse aufgelöst, ist der CCCB berechtigt, über die Fondsmittel zu verfügen.

Art. 13

Schlussbestimmungen

Dieses revidierte Reglement tritt mit Genehmigung durch die Jahresversammlung des CCCB in Kraft.

Bern, den 2. November 2015

Der Vorsitzende:                                                       Der Sekretär: