Statuten
I. Name,
Sitz und Zweck
Art.
1
Name,
Sitz und Zweck
Der Cercle des Chefs de
Cuisine Berne (CCCB) ist eine Vereinigung von Küchenchefs1
mit Sitz in Bern, die folgende Ziele anstrebt:
a) Förderung der Berufsbildung und
des Nachwuchses durch gegenseitige Aussprache, Vorträge, Kurse, Ausstellungen, Besichtigungen
und dergleichen.
b) Schaffung von gemeinnützigen Einrichtungen für die Vereinsmitglieder wie
Alters- und Sterbekasse
c) Pflege freundschaftlicher Kollegialität unter den Vereinsmitgliedern und
Wahrung der Interessen des Berufsstandes.
Die
Vereinigung ist einzige Gesellschafterin der CCCB Hospes GmbH, mit Sitz in Bern.
1 Mit der männlichen
Bezeichnung sind immer Personen beider Geschlechter gemeint.
II. Aufnahme und Mitgliedschaft
Art. 2
Voraussetzungen einer Mitgliedschaft
Folgende
Personen sind berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in den CCCB zu stellen:
a) Eidg. dipl.
Küchenchefs
b) Gastronomieköche sowie Spital- und Heimköche mit eidg. Fachausweis
c)
Küchenchefs, die sich eines guten Rufs erfreuen und seit dem Lehrabschluss
mindestens vier Jahre als
Chef aktiv tätig gewesen sind.
Art. 3
Aufnahmeverfahren, Eintrittsgebühr
Der
Kandidat hat das vorgedruckte Anmeldeformular wahrheitsgetreu zuhanden des
Vorstandes auszufüllen.
Er muss durch zwei Mitglieder des CCCB empfohlen werden.
Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch
die Monatsversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne
jegliche Begründung zurückzustellen oder abzuweisen.
Anlässlich der eine Aufnahme bestätigenden
Monatsversammlung muss eines der empfehlenden Mitglieder anwesend sein, um den
Kandidaten vorzustellen.
Neumitglieder
haben eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Höhe dieser
Eintrittsgebühr wird durch die Jahresversammlung
festgesetzt.
Art.
4
Mitgliederbeiträge
1.
Der Jahresbeitrag pro Mitglied beträgt Fr. 100.–.
2. Ehrenmitglieder, Mitglieder des Vorstandes sowie
Mitglieder, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben
und während mindestens
20 Jahren den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet
haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Jedes
Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde
und Gönner) hat zusätzlich zum Jahresbeitrag den
reglementarischen Beitrag an die Sterbekasse zu entrichten.Art. 5
Veteranen
Mitglieder, welche
dem CCCB 25 Jahre angehört haben, werden zu Veteranen ernannt und erhalten eine
Wappenscheibe. Veteranen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen
Mitglieder.
Ehrenmitglieder mit Verdiensturkunde
Zu Ehrenmitgliedern
mit Verdiensturkunde können auf Antrag des Vorstandes durch die
Jahresversammlung Mitglieder des CCCB ernannt werden, die sich durch ihren
Einsatz und ihre Mitarbeit ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder mit
Verdiensturkunde haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen
Mitglieder.
Ehrenmitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, welche die
Interessen unseres Berufsstandes fördern und sich besonders verdient gemacht
haben. Ehrenmitglieder haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Gönnermitglieder
Zu Gönnermitgliedern kann der
Vorstand Firmen oder Einzelpersonen ernennen, welche sich mit einem jährlichen
finanziellen Beitrag an der Lehrlings- und Jugendförderung des CCCB beteiligen.
Gönnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Gönnermitglieder werden im
Mitgliederverzeichnis und im Mitteilungsblatt erwähnt. 1 Person pro
Gönnermitglied wird zudem an die Jahresversammlung eingeladen.
III. Beendigung der
Mitgliedschaft
Art.
6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitgliedes.
Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche statutarischen und reglementarischen
Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein und dessen
Vermögenswerten.
Art.
7
Austritt
Der Austritt kann
nur mittels eingeschriebenem Brief auf Ende eines Kalenderjahres und unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Austritt
erfolgt nur dann ehrenhaft, wenn die finanziellen Pflichten erfüllt sind.
Ausschluss
Durch Beschluss der
Jahresversammlung können Mitglieder aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) wegen Handlungen, die das Ansehen des CCCB schädigen und seine
Interessen gefährden.
b) wegen Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen
IV. Organe
Art.
8
Organe
Die Organe des CCCB sind:
1. die
Jahresversammlung
2. die Monatsversammlungen
3. der Vorstand
4. die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Jahresversammlung
Die
Jahresversamlung findet in der Regel innert vier Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Die Einladungen
zur Jahresversammlung erfolgen schriftlich mindestens 20 Tage vor dem
Versammlungstermin (Datum der Postaufgabe), unter Angabe der Traktanden.
Die
Jahresversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Vorstand stimmt mit; bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Ausserordentliche
Hauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag zweier Drittel der
Mitglieder einberufen werden. Für ausserordentliche Hauptversammlungen gelten
die Bestimmungen über die Jahresversammlung sinngemäss.
Art.
10
Aufgaben
der Jahresversammlung
Die
unübertragbaren Geschäfte der Jahresversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
c) Abnahme der Jahresrechnung des CCCB (unter Einschluss der Fondsrechnungen)
d) Kenntnisnahme der letzten Jahresrechnung der CCCB Hospes GmbH
e)
Festsetzung der einmaligen Eintrittsgebühr für Neumitglieder
f) Statutenrevisionen und Abänderung der Fondsreglemente
g)
Beschlussfassung über den Verkauf oder die Auflösung der CCCB
Hospes GmbH
h) Wahl des Präsidenten,
der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren des CCCB
i) Beschlussfassungen über Anträge des Vorstandes
oder solche Geschäfte, die von den Mitgliedern
unterbreitet wurden
Anträge
Anträge von
Mitgliedern müssen 10 Tage vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
Art.11
Monatsversammlungen
Die
Monatsversammlungen finden in der Regel jeden ersten Montag des Monats (ohne
Monate Juli, August und November) im Cercle-Lokal statt. Ausnahmsweise können
sie auch anderswo einberufen werden.
Die Geschäfte
der monatlichen Cercle-Versammlungen sind:
- Genehmigung der Protokolle der Monatsversammlungen
- Bestätigung von Neumitgliedern
- weitere ihr vom Vorstand vorgelegte Geschäfte, soweit diese nicht in die
Kompetenz der Jahresversammlung
fallen
Art. 12
(Änderung an der JV 2007 rot)
Vorstand
Der CCCB wird von
einem Vorstand geleitet, der sich aus
9 -11 Personen zusammensetzt. Ihm gehören
an:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Aktuar
6. Krankenbetreuer
7. Vorsitzender der Geschäftsführung der CCCB Hospes GmbH (von Amtes wegen)
8. Die Beisitzer
haben verschiedene Funktionen
Die
ordentliche Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwählbarkeit ist gestattet.
Art. 13
Aufgaben des
Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle
Geschäfte, die nicht durch diese Statuten ausdrücklich einem anderen Organ
zugewiesen sind und vertritt den Verein nach Aussen.
Der Präsident wird durch die
Jahresversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident
stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Der
Vorstand ist ermächtigt, zur Prüfung gewisser Fragen und Ausführungen besondere
Kommissionen zu bestellen.
Art.
14
Rechnungsrevisoren
Die
Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnungen des Vereins und der Fonds
alljährlich auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen und der
Jahresversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
Amtsdauer 4
Jahre. Jedes 2. Jahr ist ein neuer Revisor zu wählen.
V.
Finanzen
Art.
15
Anlage des Cercle-Vermögens
Die liquiden Mittel
des Cercle-Vermögens müssen bei einem Bankinstitut zinstragend und
mündelsicher angelegt werden.
Art.
16
Fondsreglemente
Für die Alters- und
Sterbekasse bestehen besondere Fondsreglemente.
Art. 17
Haftung
Für die Verbindlichkeit des Cercle haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
VI. Allgemeines
Art.
18
Vertretung
Die
rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der
Kassier je zu zweien.
Art.
19
Politische und religiöse
Angelegenheiten
Angelegenheit parteipolitischer oder
religiöser Natur dürfen im Cercle nicht behandelt werden.
VII.
Auflösung
Art. 20
Auflösungsbeschluss
Durch Urabstimmung kann die Auflösung des Cercle
beschlossen werden. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss von drei Viertel aller
Mitglieder erforderlich.
Verwendung eines
Liquidationsüberschusses
Ein
nach Abschluss des Liquidationsverfahrens verbleibendes Vereinsvermögen ist für
die berufliche Förderung des Nachwuchses zu verwenden.
Die Statuten
sind anlässlich der heutigen Jahresversammlung genehmigt worden.
Bern, den 5.
November 2001
Der
Vorsitzende: Der
Sekretär:

Reglement der Alterskasse
Art.
1
Bezeichnung
Der Cercle des Chefs de Cuisine Berne (CCCB) führt
für seine Mitglieder unter der Bezeichnung «Alterskasse» als Teil seiner
Jahresrechnung einen Fonds.
Art.
2
Zweck
Aus den
Fondsmitteln wird den Mitgliedern des CCCB, die das 65 Altersjahr erreicht oder
überschritten haben und mindestens 20 Jahre Mitglied des CCCB waren, ein
einmaliges Altersgeld im Betrag von Fr. 500.– ausbezahlt.
Ehrenmitglieder
ohne Verdiensturkunde und Gönnermitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung
des Altersgeldes.
Art.
3
Verlust des Anspruches auf ein Altersgeld
Die Mitglieder
verlieren den Anspruch auf Ausrichtung des Altersgeldes ohne weiteres:
- mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem CCCB
- mit dem Tod vor dem Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen
Art. 4
Auszahlungen/Anspruchsberechtigung
Das Altersgeld ist
den Berechtigten vom Vorstand ohne weiteres auszuzahlen.
Der Anspruch auf das Altersgeld ist weder verpfänd- noch abtretbar.
Art.
5
Verwaltung
Die Verwaltung der
Fondsmittel obliegt dem Vorstand des CCCB.
Über die Ein- und Ausgaben zulasten des Fonds ist gesondert Buch zu führen. Die
Rechnung des Fonds ist alljährlich zuhanden der ordentlichen Jahresversammlung
als Anhang zur Jahresrechnung schriftlich abzulegen.
- Art.
6
Äuffnung der Fondsmittel
Die Fondsmittel
werden geäuffnet durch:
a) erstmalig durch die Mittel, welche aus der Auflösung der Stiftung
«Alterskasse für Mitglieder des
CCCB»
resultierten;
b) einen jährlichen Beitrag aus der Kasse des CCCB
c) Geschenke und Legate
Art.
7
Haftung
Für die aufgrund
dieses Reglementes entstehenden Forderungen haftet ausschliesslich das Vermögen
des CCCB. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.
8
Abänderungen dieses Reglementes
Ergänzungen und Abänderungen des
vorliegenden Reglementes können von der Jahresversammlung des CCCB nur
beschlossen werden, wenn ein diesbezügliches Traktandum mit der Einladung
bekanntgegeben wurde.
Für Abänderungen
und Ergänzungen dieses Reglementes bedarf es der Zustimmung zweier Drittel der
anwesenden Mitglieder.
Art.
9
Aufhebung des Fonds Alterskasse
Wird die
Alterskasse aufgelöst, ist der CCCB berechtigt, über die Fondsmittel zu
verfügen.
Art.
10
Schlussbestimmungen
Dieses revidierte
Reglement tritt mit Genehmigung durch die Jahresversammlung des CCCB in Kraft.
Bern, den 5.
November 2001
Reglement der Sterbekasse
Art.
1
Bezeichnung
Der Cercle des Chefs de Cuisine
Berne (CCCB) führt für seine Mitglieder unter der Bezeichnung «Sterbekasse» als
Teil seiner Jahresrechnung einen Fonds.
Art. 2
Zweck
Aus
den Fondsmitteln wird den Angehörigen eines verstorbenen Mitgliedes (mit
Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie der Gönnermitglieder)
das nach Art. 6 dieses Reglementes festgesetzte Sterbegeld ausgerichtet.
Art.
3
Beitragspflicht
Für alle Mitglieder des CCCB, mit
Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie der Gönnermitglieder,
ist der Beitritt zur Sterbekasse und die Leistung der jährlichen Beiträge
obligatorisch.
Neu
eingetretene Mitglieder, welche das 50. Altersjahr bereits überschritten haben,
bezahlen zudem eine einmalige Einkaufssumme von Fr. 100.–.
Art.
4
Verlust des Anspruches auf ein
Sterbegeld
Die Mitglieder verlieren den Anspruch
auf Ausrichtung des Sterbegeldes ohne weiteres:
- mit dem Austritt oder dem
Ausschluss aus dem CCCB
- mit der Nichtbezahlung der jährlichen Beiträge gemäss Art. 5 hiernach
Art. 5
Beiträge
Jedes Mitglied des
CCCB, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ohne Verdiensturkunde sowie der
Gönnermitglieder, hat einen jährlichen Beitrag in den Fonds einzuzahlen.
Der jährliche Beitrag jedes
Mitgliedes berechnet sich aufgrund der im vorangehenden Geschäftsjahr
verstorbenen Mitglieder des CCCB, wobei pro verstorbenes Mitglied ein Betrag von
Fr. 5.– geschuldet ist.
Art.
6
Auszahlungen/Anspruchsberechtigung
Die Höhe des
zulasten der Fondsrechnung einmalig auszuzahlenden Sterbegeldes beträgt zur Zeit
Fr. 1'500.–.
Das Sterbegeld steht dem Ehepartner des verstorbenen Mitgliedes, bei dessen
Fehlen seinen Nachkommen, bei deren Fehlen seinen übrigen gesetzlichen Erben zu.
Der Anspruch auf das Sterbegeld erlischt, wenn der Anspruch nicht innert 12
Monaten nach dem Todestag des Mitgliedes geltend gemacht wird.
Der
Anspruch auf das Sterbegeld ist weder verpfänd- noch abtretbar.
Art.
7
Ausnahme
Bei Todesfällen
infolge von Epidemien, grossen Elementarereignissen und Krieg werden die
Sterbegelder nicht ausgerichtet.
Art. 8
Verwaltung
Die Verwaltung der
Fondsmittel obliegt dem Vorstand des CCCB.
Über die Ein- und
Ausgaben zulasten des Fonds ist gesondert Buch zu führen. Die Rechnung des Fonds
ist alljährlich zuhanden der ordentlichen Jahresversammlung als Anhang zur
Jahresrechnung schriftlich abzulegen.
Art.
9
Äuffnung der Fondsmittel
Die Fondsmittel
werden geäuffnet durch:
a) die Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Geschenke und Legate
Art.
10
Haftung
Für die aufgrund
dieses Reglementes entstehenden Forderungen der verstorbenen Mitglieder haftet
ausschliesslich das Vermögen des CCCB. Jede persönliche Haftbarkeit der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.
11
Abänderungen dieses Reglementes
Ergänzungen und
Abänderungen des vorliegenden Reglementes können von der Jahresversammlung des
CCCB nur beschlossen werden, wenn ein diesbezügliches Traktandum mit der
Einladung bekanntgegeben wurde.
Für Abänderungen
und Ergänzungen dieses Reglementes bedarf es der Zustimmung zweier Drittel der
anwesenden Mitglieder.
Art. 12
Aufhebung des Fonds Sterbekasse
Wird die
Sterbekasse aufgelöst, ist der CCCB berechtigt, über die Fondsmittel zu
verfügen.
Art. 13
Schlussbestimmungen
Dieses revidierte Reglement tritt mit Genehmigung durch die
Jahresversammlung des CCCB in Kraft.
Bern, den 5.
November 2001
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